ELB1871(i)
17 Und wenn jemand irgend einen Menschen totschlägt, so soll er gewißlich getötet werden.
18 Und wer ein Vieh totschlägt, soll es erstatten: Leben um Leben.
19 Und wenn jemand seinem Nächsten eine Verletzung zufügt: wie er getan hat, also soll ihm getan werden:
20 Bruch um Bruch, Auge um Auge, Zahn um Zahn; wie er einem Menschen eine Verletzung zufügt, also soll ihm zugefügt werden.
21 Und wer ein Vieh totschlägt, soll es erstatten; wer aber einen Menschen totschlägt, soll getötet werden.