ELB1905(i)
16 Und im ersten Monat, am vierzehnten Tage des Monats, ist Passah dem Jahwe.
17 Und am fünfzehnten Tage dieses Monats ist das Fest; sieben Tage soll Ungesäuertes gegessen werden.
18 Am ersten Tage soll eine heilige Versammlung S. die Anm. zu [2.Mose 12,16] sein; keinerlei Dienstarbeit sollt ihr tun.
19 Und ihr sollt dem Jahwe ein Feueropfer, ein Brandopfer darbringen: zwei junge Farren und einen Widder und sieben einjährige Lämmer; ohne Fehl sollen sie euch sein;
20 und ihr Speisopfer, Feinmehl, gemengt mit Öl: drei Zehntel sollt ihr opfern zu einem Farren, und zwei Zehntel zu dem Widder;
21 je ein Zehntel sollst du opfern zu jedem Lamme, zu den sieben Lämmern;
22 und einen Bock als Sündopfer, um Sühnung für euch zu tun.
23 Außer dem Morgenbrandopfer, das zum beständigen Brandopfer ist, sollt ihr das opfern.
24 Solches sollt ihr täglich opfern, sieben Tage lang, als Speise W. Brot eines Feueropfers lieblichen Geruchs dem Jahwe; nebst dem beständigen Brandopfer und seinem Trankopfer soll es geopfert werden.
25 Und am siebten Tage soll euch eine heilige Versammlung sein; keinerlei Dienstarbeit sollt ihr tun.
26 Und am Tage der Erstlinge, wenn ihr dem Jahwe ein neues Speisopfer darbringet, an eurem Wochenfeste, W. an euren Wochen. S. [3.Mose 23,15] usw.; [5.Mose 16,9-12] soll euch eine heilige Versammlung sein; keinerlei Dienstarbeit sollt ihr tun.
27 Und ihr sollt ein Brandopfer darbringen zum lieblichen Geruch dem Jahwe: zwei junge Farren, einen Widder, sieben einjährige Lämmer;
28 und ihr Speisopfer, Feinmehl, gemengt mit Öl: drei Zehntel zu jedem Farren, zwei Zehntel zu dem einen Widder,
29 je ein Zehntel zu jedem Lamme, zu den sieben Lämmern;
30 und einen Ziegenbock, um Sühnung für euch zu tun.
31 Außer dem beständigen Brandopfer und seinem Speisopfer sollt ihr sie opfern [ohne Fehl sollen sie euch sein] nebst ihren Trankopfern.