ELB1905_Strongs(i)
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H1366
Und
H5387
das Übrige soll dem Fürsten
H6440
gehören; auf
H1366
dieser und
H6440
auf
H6944
jener Seite des heiligen
H5892
Hebopfers und des Eigentums der Stadt
H505 -H6242 -H2568
, längs der fünfundzwanzigtausend
H505 -H6242 -H2568
Ruten des Hebopfers bis zur Ostgrenze, und gegen Westen längs der fünfundzwanzigtausend
H5387
, nach der Westgrenze hin, gleichlaufend den Stammteilen, soll dem Fürsten
H6944
gehören. Und das heilige
H8641
Hebopfer
H4720
und das Heiligtum
H1004
des Hauses
H8432
soll in
H3498
dessen Mitte sein .