16H2077 Und wenn das SchlachtopferH7133seiner OpfergabeH5088ein GelübdeH2077oder eine freiwillige Gabe ist, so soll esH3117an dem TageH7126, da erH3498seinH398Schlachtopfer darbringt, gegessenH4283werden; und am anderen TageH398soll dann, was davon übrigbleibt, gegessen werden;