17H5650 Wenn er aber einem seiner KnechteH259einH4979GeschenkH5159von seinem ErbteilH5414gibtH8141, so soll es demselben bis zum Freijahre gehören, undH7725dann wiederH5387an den FürstenH5159kommen; es ist ja sein ErbteilH1121: seinen Söhnen, ihnen soll es gehören.